1. Wann und wo findet die ordentliche Mitgliederversammlung des PSVaG statt?
Die ordentliche Mitgliederversammlung des PSVaG findet üblicherweise einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate – in der Regel im Juni oder Juli – in Köln statt.
Genauere Informationen zum Veranstaltungszeitpunkt sowie zum Veranstaltungsort finden Sie in der förmlichen Einladung (mit Tagesordnung) zur Mitgliederversammlung, die circa zwei Monate vor der Versammlung im Bundesanzeiger und auf unserer Homepage veröffentlicht wird.
2. Wie macht der PSVaG den Termin und die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekannt?
Bekanntmachungen des PSVaG, die durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 8 Satzung).
Die förmliche Einladung zur Mitgliederversammlung (mit Tagesordnung) wird circa zwei Monate vor der Versammlung im Bundesanzeiger sowie auf unserer Homepage bekanntgegeben.
3. Worüber wird in der Mitgliederversammlung entschieden?
Die Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung wird ca. zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der förmlichen Einladung im Bundesanzeiger und auf unserer Homepage bekanntgegeben.
Feste Bestandteile der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
- Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands.
- Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
- Die Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers.
4. Wie kann ich mich zur Mitgliederversammlung anmelden?
Um an der Mitgliederversammlung teilnehmen und in ihr das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen die Mitglieder ihre Teilnahme spätestens am 21. Tag vor der Versammlung unter Angabe ihrer Betriebsnummer beim Vorstand des PSVaG in Textform angemeldet haben. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied nicht persönlich teilnehmen, sondern sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen möchte. Die Vollmacht kann auch noch nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. Zur Anmeldung kann das zu diesem Zweck rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bereitgestellte Anmeldeformular verwendet werden.
Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu richten: PSVaG, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln oder per E-Mail an mv@psvag.de.
Als Bestätigung der Anmeldung wird vom PSVaG eine Anmeldebestätigung übersandt.
5. Wie kann ich mein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen?
Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Ein Vollmachtsformular wird rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bereitgestellt. Bevor eine Bevollmächtigung erteilt wird, ist es ratsam, sich bei demjenigen, den man bevollmächtigen möchte (Vollmachtnehmer/Bevollmächtigter), zu erkundigen, ob dieser gewillt ist, an der Mitgliederversammlung des PSVaG teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Die Vollmacht kann bis auf Widerruf (Dauervollmacht) oder nur für eine einmalige Vertretung (Einzelvollmacht) erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem PSVaG bedürfen der Textform.
Zum einen haben die Mitglieder die Möglichkeit, Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber dem PSVaG zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Vollmacht bzw. der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten: PSVaG, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln oder per E-Mail an mv@psvag.de.
Zum anderen haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen bzw. zu widerrufen. In diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber dem PSVaG. Der Nachweis kann am Tag der Mitgliederversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt werden. Alternativ kann er vorab an folgende Adresse übermittelt werden: PSVaG, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln oder per E-Mail an mv@psvag.de. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen bei der Einlasskontrolle zur Mitgliederversammlung empfiehlt es sich, die Vollmacht dem PSVaG vorab zu übermitteln.
6. Wem kann ich eine Vollmacht zur Ausübung meines Stimmrechts erteilen?
Eine Beschränkung des Kreises der Vollmachtnehmer gibt es nicht. Erfahrungsgemäß bevollmächtigen die Mitglieder den für sie zuständigen Arbeitgeberverband. Bevor eine Bevollmächtigung erteilt wird, ist es ratsam, sich bei demjenigen, den man bevollmächtigen möchte (Vollmachtnehmer/Bevollmächtigter), zu erkundigen, ob dieser gewillt ist, an der Mitgliederversammlung des PSVaG teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
7. Wie kann ich meine erteilte Vollmacht widerrufen?
Der Widerruf der Vollmacht bedarf der Textform.
Zum einen haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber dem PSVaG zu widerrufen. Der Widerruf ist in diesem Fall an folgende Adresse zu richten: PSVaG, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln oder per E-Mail an mv@psvag.de.
Zum anderen haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten zu widerrufen. In diesem Fall sollte zusätzlich eine Kopie des Widerrufs zeitgleich an den PSVaG gesandt werden, damit er frühzeitig Kenntnis davon erlangt.
8. Ich habe meinen Versorgungsträger bevollmächtigt, die Melde- und Beitragspflicht für mich durchzuführen. Wie ermittelt der PSVaG meine Stimmrechte für die Mitgliederversammlung?
Der PSVaG hat alle Versorgungsträger, die am sogenannten vereinfachten Meldeverfahren teilnehmen, gebeten, ihm jährlich die Beitragsbemessungsgrundlagen der Trägerunternehmen zu übermitteln, die ihn zur Durchführung der Melde- und Beitragspflicht für die über ihn durchgeführte betriebliche Altersversorgung bevollmächtigt haben.
Sofern der Arbeitgeber noch weitere insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, die er selbst an den PSVaG meldet, werden die Beitragsbemessungsgrundlagen zur Ermittlung seiner Stimmrechte für die Mitgliederversammlung summiert.
9. Ich nehme an der Kleinstbetragsregelung gemäß § 5 AIB teil. Wie berechnet der PSVaG meine Stimmrechte innerhalb des meldefreien Turnus, in dem auch keine Bescheidung erfolgt?
Eine Teilnahme an der Kleinstbetragsregelung gemäß § 5 AIB ist nur bis zu einer Beitragsbemessungsgrundlage von bis zu 60.000 € möglich. Diese liegt somit unter den Grenzen von 100.000 € und 200.000 €, bei deren Überschreitung jeweils ein weiteres Stimmrecht hinzukommt.