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Informationen zur Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSVaG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Für weiterführende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen des PSVaG folgen Sie dem nachfolgenden Link:

Rechtliche Grundlagen (BetrAVG, Satzung, AIB, etc.)

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1. Vom Insolvenzschutz ausgenommene Pensionskassen

Ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

2. Beginn der Insolvenzsicherungspflicht

Die Insolvenzsicherungspflicht beginnt an dem Tag, an dem erstmals eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar (vgl. Merkblatt 300/M 12) geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistung) eingetreten ist. Nach der Regelung des § 30 Abs. 2 BetrAVG sind diese Zusagen frühestens ab 01.01.2021 zu melden.

3. Kontaktaufnahme zum PSVaG

Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied im PSVaG sind und deren Pensionskassenzusagen aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2021 oder später insolvenzsicherungspflichtig wurden, mussten bzw. müssen diese innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beitragspflicht dem PSVaG anzeigen.

Sind Sie ein Arbeitgeber mit insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen und noch kein Mitglied im PSVaG?

Wenn ja, dann melden Sie sich bitte umgehend über das folgende Onlineformular an:

Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung

Falls die vorgenannten Mitteilungen auf dem Postweg gewünscht sind, kann das Formular „Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung“ genutzt werden, das als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann. Sie können auch formlos erfolgen, müssen aber die von der Agentur für Arbeit anlässlich der Meldung sozialversicherungspflichtiger Arbeitgeber vergebene achtstellige Betriebsnummer enthalten.

Sind Sie als Arbeitgeber bereits Mitglied des PSVaG, so sind bzw. waren die aufgrund der Gesetzesänderung seit 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen ab dem Jahr 2021 (ggf. rückwirkend) in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Eine im Laufe eines Jahres neu hinzukommende insolvenzsicherungspflichtige Pensionskassenzusage muss erst ab dem Folgejahr in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen werden (Stichtagsprinzip nach § 10 Abs. 3 BetrAVG). Eine gesonderte Mitteilung an den PSVaG ist entbehrlich.

4. Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an den vom PSVaG zu tragenden Risiken. Ausgangsbasis der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage ist bei Betriebsrentenanwartschaften die erreichbare Höhe der Versorgungsleistung und bei laufenden Versorgungsleistungen die Höhe der laufenden Leistung (vgl. Merkblatt 210/M 27).

5. Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage

Der PSVaG stellt die für die elektronische Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage erforderlichen Zugangsdaten und den Erhebungsbogen in Papierform gegen Ende des I. Quartals eines Jahres zur Verfügung. Ausführliche Informationen zum Erhebungsbogen und den beizufügenden Berechnungsnachweisen finden Sie in der Rubrik Informationen zum Erhebungsbogen.

6. Vereinfachtes Meldeverfahren

Das BetrAVG ermöglicht einem Versorgungsträger nunmehr ausdrücklich, Beitragszahlungen an den PSVaG zu leisten. Ein Verfahren zur Abgabe der Meldungen und zur Beitragszahlung durch den Versorgungsträger praktiziert der PSVaG seit Jahren bei Pensionsfonds.

Ob Sie das vereinfachte Meldeverfahren nutzen können, erfragen Sie bitte bei Ihrer Pensionskasse.

7. Beitragserhebung

Ausführliche Informationen zum Finanzierungsverfahren des PSVaG, zur Beitragsfestsetzung und zum Beitragsaufkommen sowie zur Berechnung des individuellen Jahresbeitrags finden Sie in der Rubrik Finanzierungsverfahren und Beitragssatz.

Besonderheiten bei der Beitragserhebung in den Jahren 2021 bis 2025

Durch die Aufnahme der Pensionskassen in das System der gesetzlichen Insolvenzsicherung steigt die Zielgröße des für Krisenzeiten vorgeschriebenen Ausgleichsfonds (§ 10 Absatz 2 Satz 3 BetrAVG), was entsprechend nachzufinanzieren ist. Die Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen sollen sich in angemessenem Umfang an dieser Erhöhung beteiligen. Die Zielgröße beträgt dabei 9 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage.

  • Für 2021 wird daher ein Beitrag nach § 30 Abs. 2 BetrAVG von 3 Promille der auf die Pensionskassenzusagen entfallenden Beitragsbemessungsgrundlage erhoben und dem Ausgleichsfonds zugeführt. Im Jahr 2021 ist für Pensionskassenzusagen ausschließlich dieser Beitrag zu zahlen.
  • Für 2022 bis 2025 ist zum Jahresbeitrag nach § 10 BetrAVG jeweils ein zusätzlicher Beitrag nach § 30 Abs. 2 BetrAVG in Höhe von 1,5 Promille der auf die Pensionskassenzusagen entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen zu zahlen.

Für weiterführende Informationen zu den Melde- und Beitragspflichten zur Insolvenzsicherung sowie zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei betrieblicher Altersversorgung, die über Pensionskassen durchgeführt wird, beachten Sie bitte auch das Merkblatt 210/M 26 und das Merkblatt 210/M 27.