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Verlustrücklage und Ausgleichsfonds

Verlustrücklage

Zur Stärkung des Insolvenzsicherungssystems hat die Mitgliederversammlung des PSVaG am 1. Juli 2014 eine wichtige Änderung der Satzung beschlossen. Mit der Neufassung des § 5 der Satzung werden die Zielgröße und die Dotierung der Verlustrücklage des PSVaG modifiziert und diese an die Solvabilitätsanforderungen angepasst. Die Zielgröße für die Verlustrücklage wird durch die Satzungsänderung auf 5 Prozent des Barwertes der gesicherten Anwartschaften festgelegt. Zum Ende des Jahres 2014 entspricht das voraussichtlich rd. 160 Mio. Euro. Beträgt die Verlustrücklage weniger als die Hälfte der Zielgröße, dann wird ihr 1 Prozent des Barwertes der gesicherten Anwartschaften zugeführt. Ansonsten reduziert sich die jährliche Zuführung auf 0,5 Prozent des Anwartschaftsbarwertes bis die Verlustrücklage die Zielgröße erreicht hat. Diese Neuregelungen gewährleisten eine wirkungsvolle Ansparung über mehrere Jahre und führen zu einer tragfähigen, stabilen und an den vorhandenen Risiken basierten Eigenkapitalgrundlage. 

Ausgleichsfonds

Der beim PSVaG zu bildende Ausgleichsfonds hat die Aufgabe in Krisenjahren den erforderlichen Umlagebeitrag zu reduzieren. In der Vergangenheit wurde in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die bisherige von der BaFin festgelegte Zuführungsregel sah vor, dass dem Ausgleichsfonds Mittel bis zum durchschnittlichen Schadenvolumen der letzten fünf Jahre (Zielgröße) zugeführt werden sollen. Die auf das jeweilige Geschäftsjahr entfallende Zuführung betrug ein Fünftel der positiven Differenz dieser Zielgröße und der Höhe des Ausgleichsfonds am Ende des Vorjahres.

Ab dem Jahr 2014 gilt eine veränderte Zuführungsbestimmung zum Ausgleichsfonds: Liegt der erforderliche Schadenbeitrag unter 3,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG), dann wird dem Ausgleichsfonds die Hälfte der Differenz zwischen 3,5 Promille der BBG und dem erforderlichen Schadenbeitrag zugeführt. Bei einem erforderlichen Schadenbeitrag oberhalb von 3,5 Promille der BBG unterbleibt eine Zuführung. Eine Zuführung zum Ausgleichsfonds kann auch dann unterbleiben, wenn der Ausgleichsfonds die Zielgröße von 9 Promille der BBG erreicht hat. Mit dieser Regelung wird in Jahren mit einem niedrigen Schadenvolumen der Ausgleichsfonds stärker aufgefüllt als in Jahren mit hohem Schadenvolumen. Diese antizyklische Dotierung führt zu einer Dämpfung der Beitragssatzschwankungen.