Beitragsfestsetzung und Beitragsaufkommen
Auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens wird die jährliche Beitragskalkulation nach folgendem Schema vorgenommen:
Aufwandseite
- Auf das volle Jahr hochgerechneter Schadenaufwand (gekürzt um Erträge nach § 9 BetrAVG)
- Verwaltungskosten des PSVaG
- Zuführung zum Ausgleichsfonds
- Zuführung zur Verlustrücklage
Ertragsseite
- Erträge aus Kapitalanlagen abzüglich Aufwendungen für Kapitalanlagen
- Verrechnung der vorjährigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- Überschussbeteiligung vom Konsortium für das Vorjahr
- ggf. Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds
Die danach erforderlichen Beiträge sind jeweils zu beziehen auf die von den Arbeitgebern für das Geschäftsjahr gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Als Ergebnis der Beitragskalkulation wird dann für dieses Geschäftsjahr der Beitragssatz (= erforderliche Beiträge/gesamte Beitragsbemessungsgrundlage) beschlossen und von den Arbeitgebern der entsprechende Beitrag erhoben.