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Anmeldung

Download: PSVaG-Info-Flyer

Anmeldeverfahren

Sie führen insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durch, sind aber noch nicht Mitglied im PSVaG?

Dann melden Sie sich bitte an. Dies kann formlos unter Angabe Ihrer Firmierung, Anschrift und Betriebsnummer oder mithilfe unseres (Online-)Formulars geschehen.

  1. Online-Formular - geeignet für alle insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.

2. PDF- Anmeldeformular - geeignet, wenn Sie uns das Anmeldeformular auf dem Postweg zusenden möchten.

Das Formular enthält Hilfestexte und Erläuterungen. Detailierte Informationen zur Insolvenzsicherung finden Sie unter Merkblätter und Formulare. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Erläuterungen

Sie wissen nicht, ob Sie sich anmelden müssen?

Nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gibt es insolvenzsicherungspflichtige und nicht insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege betrieblicher Altersversorgung. Die folgende Übersicht verdeutlicht dies:Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung

Insolvenzsicherung durch den PSVaG besteht für die Durchführungswege

  • Unmittelbare Versorgungszusage
  • Direktversicherung
    Soweit ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche abgetreten, beliehen oder verpfändet sind – Ausnahmefall
  • Unterstützungskasse
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse
    Seit 01.01.2021, soweit sie unter den Geltungsbereich des BetrAVG (§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2) fällt

Keine Insolvenzsicherung durch den PSVaG besteht für die Durchführungswege

  • Direktversicherung
    Soweit ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht und die Ansprüche nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet sind
  • Pensionskasse
    Soweit sie einem Sicherungsfonds gemäß dem 3. Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) angehört (Protektor), als gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) organisiert oder eine Zusatzversicherungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist
  • Pensionsfonds
    Soweit es sich um reine Beitragszusagen nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz handelt

Für ausführliche Informationen zu der Melde- und Beitragspflicht von Pensionskassenzusagen folgen Sie bitte dem nachfolgenden Link:

Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen

Zudem muss der Versorgungsberechtigte dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG unterfallen.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Versorgungszusagen, die am Kapital und/oder Stimmrecht beteiligte Personen oder Ehegatten von (Mit-) Unternehmern betreffen, im Einzelfall vom Insolvenzschutz ausgenommen sein können. Bitte berücksichtigen Sie diese bei Ihren Angaben daher auch nur, wenn die Voraussetzungen für die Insolvenzsicherung erfüllt sind.

Orientierungshilfe bei dieser Prüfung geben Ihnen unsere Merkblätter  300/M 1 [(Mit-)Unternehmer] und 300/M 2 (Arbeitnehmer-Ehegatten). Sollten Sie bei der Klärung weitere Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen, einen Berater einzuschalten (z. B. Ihren versicherungsmathematischen Sachverständigen oder Ihren Steuerberater).

Hinzukommend muss

  • der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG (siehe Merkblatt 300/M 4) erfüllt sein und
  • die gesetzliche Unverfallbarkeit (siehe Merkblatt 300/M 12) erreicht und/oder der Versorgungsfall eingetreten sein.

Sie sind schon Mitglied im PSVaG, aber es ist weitere insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung hinzugekommen?

Eine gesonderte Anmeldung weiterer insolvenzsicherungspflichtiger betrieblicher Altersversorgung ist nicht erforderlich, denn solche Änderungen wirken sich unter Berücksichtigung des gesetzlich geregelten Stichtagsprinzips auf Ihre jährliche Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage auf dem Erhebungsbogen aus. Es reicht, wenn Sie den jährlichen Erhebungsbogen fristgerecht einreichen. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Sie eintretende Änderungen in einem Anschreiben erläutern (z. B. wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat).