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Mitteilung des Sicherungsfalls ab dem 01.01.2022 bei einem Arbeitgeber

Hat eine Pensionskasse Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage sie durchführt, so hat sie dies der verantwortlichen Aufsichtsbehörde (BaFin) und dem PSVaG unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind auch die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse zu beschreiben (vgl. § 9 Absatz 3a Satz 1 BetrAVG).

Die BaFin stellt für diese Meldung auf ihrer Homepage ein gesondertes Dokument zur Verfügung. Bitte senden Sie uns Ihre Meldung an die BaFin in Kopie zu.

Meldung der Versorgungsberechtigten bei Sicherungsfällen ab dem 01.01.2022

Nach Insolvenz eines Arbeitgebers, der PSVaG-geschützte Pensionskassenzusagen erteilt hat, benötigen wir von der Pensionskasse Informationen zu diesen Zusagen. Hierzu stellen wir folgende Formulare zur Verfügung. Bitte senden Sie uns die ausgefüllten Dateien nur elektronisch zurück. Die Zugangsdaten für die Online-Plattform senden wir Ihnen im Insolvenzfall des Arbeitgebers unaufgefordert zu.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Prozessbeschreibung.

Nachfolgend finden Sie die Meldedatei und Auskunftsformulare zum Download:

Hinweis:

Reine Beitragszusagen nach § 21-25 BetrAVG unterliegen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz.