Betriebsrentner - Informationen
Durch Inkrafttreten der Änderungen des Betriebsrentengesetzes am 24.06.2020 wurde der Insolvenzschutz auf bestimmte Konstellationen von Pensionskassenzusagen erweitert. Die folgenden Fragen und Antworten sollen eine erste Übersicht über die Änderungen geben.
Fragen und Antworten Betriebsrenter
1. Zahlt der PSVaG zukünftig meine Pensionskassen-Betriebsrente, wenn mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist?
Auch wenn Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, bekommen Sie Ihre Pensionskassen-Betriebsrente von der Pensionskasse. Solange die Pensionskasse die Rente unverändert bzw. so wie zugesagt weiterzahlt, besteht also kein Grund zur Sorge. Erst wenn Ihre Pensionskasse Ihre Leistungen kürzt, müssen Sie handeln, weil ggf. der PSVaG für diese Kürzung eintritt.
2. Die Pensionskasse will/wird meine Betriebsrente kürzen und mein Arbeitgeber ist vor dem 01.01.2022 zahlungsunfähig geworden, was muss ich tun?
Sie können einen formlosen Antrag (s. Frage 6) beim PSVaG stellen, damit wir einen möglichen Anspruch prüfen können.
Ein Anspruch gegen den PSVaG besteht nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder Ihr Einkommen wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Der PSVaG darf in solchen Fällen nach dem Betriebsrentengesetz (§ 30 Abs. 3 S. 2 BetrAVG) Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbringen. Es werden also keine Leistungen rückwirkend erbracht.
3. Die Pensionskasse will/wird meine Betriebsrente kürzen und mein Arbeitgeber ist nach dem 31.12.2021 zahlungsunfähig geworden, was muss ich tun?
Wenn die Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist, besteht ein Anspruch gegen den PSVaG, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung kürzt. Grundsätzlich ist Ihrerseits kein Antrag notwendig, da wir im Regelfall die Daten vom Insolvenzverwalter erhalten. Wir werden dann zu gegebener Zeit unaufgefordert auf Sie zukommen.
4. Die Pensionskasse will/wird meine Betriebsrente kürzen und mein Arbeitgeber ist zahlungsfähig, was muss ich tun?
Solange Ihr Arbeitgeber zahlungsfähig ist, ist er gesetzlich verpflichtet, für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Ein Anspruch gegen den PSVaG besteht daher in einem solchen Fall nicht und der PSVaG hat in diesen Fällen auch keine weiteren Informationen. Mit Ihren Fragen können Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber oder die Pensionskasse wenden.
5. Die Pensionskasse hat meine Betriebsrente gekürzt und mein zahlungsfähiger Arbeitgeber will die Kürzung nicht übernehmen, was kann ich tun?
Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen. Solange ihm das möglich ist, besteht kein Anspruch gegen den PSVaG. Der PSVaG hat in solchen Fällen keine weiteren Informationen und kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruches auch nicht helfen.
6. Wie stelle ich einen Antrag bei Kürzung der Rente und Zahlungsunfähigkeit meines Arbeitgebers vor dem 01.01.2022?
Damit der PSVaG in Ihrem Fall mit der Bearbeitung beginnen kann, senden Sie uns bitte einen Antrag zu. Da zum Zwecke der Antragsstellung bislang kein vorgefertigtes Formular vorliegt, genügt ein einfaches Anschreiben mit den folgenden Angaben:
- Persönliche Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Tel.-Nr.)
- Name des Arbeitgebers, der Ihnen die Pensionskassenzusage erteilt hat
- Angaben zur Pensionskasse:
- Name der Pensionskasse
- Versicherungsnummer
- Kopie der Mitteilung über die Kürzung der Pensionskasse
Nachdem dieses Schreiben bei uns eingegangen ist, kommen wir hinsichtlich der weiteren benötigen Unterlagen wieder auf Sie zu.
7. Welche Pensionskassen fallen unter den Insolvenzschutz?
Alle Pensionskassen, mit Ausnahme von
- Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören
- Pensionskassen, die aufgrund tarifvertraglicher Grundlage betrieben werden (z.B. Soka Bau) sowie
- Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes
unterliegen dem PSV-Schutz.