Meldung der Versorgungsberechtigten
Die möglichst rasche Auskunftserteilung durch den Insolvenzverwalter bzw. Arbeitgeber (§ 11 Absatz 3 und 5 BetrAVG) ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass der PSVaG zeitnah die Rentenzahlungen an die Versorgungsempfänger aufnehmen kann. Denn bis dahin hat der PSVaG weder Kenntnis über die einzelnen Versorgungsrechte der Höhe nach noch hat er Kenntnis über die jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Die Meldungen müssen im vom PSVaG vorgegebenen Format erfolgen (§ 11 Absatz 7 BetrAVG).
Nachfolgend finden Sie die Meldedateien zum Download: