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Fragen und Antworten für Anwärter

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1. Unter welchen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit eine Rückdeckungsversicherung nach Eintrittspflicht des PSVaG privat fortzuführen?

Für den Berechtigten besteht nach § 8 Absatz 2 BetrAVG die Möglichkeit anstelle der Sicherung des Anspruchs durch den PSVaG als Versicherungsnehmer in die auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter fortzuführen (Wahlrecht), wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen für das Wahlrecht des Berechtigten Merkblatt 110/M 9, Ziffer 2.)

Der PSVaG informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht und die insolvenzgeschützten Leistungen. Die Entscheidung für die Fortführung der Rückdeckungsversicherung ist dem Versicherer durch den Berechtigten mitzuteilen. Das Wahlrecht des Berechtigten erlischt sechs Monate nachdem der PSVaG den Berechtigten über sein Wahlrecht informiert hat.

2. Wodurch wird die Leistungspflicht des PSVaG für betriebliche Altersversorgung ausgelöst?

Die Leistungspflicht des PSVaG wird ausgelöst, wenn einer der in § 7 Absatz 1 BetrAVG genannten Sicherungsfälle eintritt. Der häufigste Fall ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, der die betriebliche Altersversorgung zugesagt hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (vgl. zu den weiteren Sicherungsfällen Merkblatt 300/M 3, Ziffer 1.).

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist noch kein Sicherungsfall und daher nicht leistungsbegründend.

Ein Sicherungsfall für den PSVaG liegt auch nicht vor, wenn der aus der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete Arbeitgeber nur einen (Teil-)Betrieb einstellt oder das Unternehmen als Ganzes liquidiert (vgl. zur Liquidation ausführlich Merkblatt 300/M 8), oder bei bloßer Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers.

3. Was sichert der PSVaG und welche Versorgungsrechte sind insolvenzgeschützt?

Der PSVaG sichert nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. dazu ausführlich Merkblatt 300/M 3, Ziffer 2.). Unter gesetzlichem Insolvenzschutz stehen damit sowohl Alters- als auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen.

4. Wie erfährt der PSVaG von den Ansprüchen und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten?

Der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber ist nach § 11 Absatz 3 BetrAVG verpflichtet, dem PSVaG im Falle der Insolvenz alle erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten (Namen und Anschriften sowie Höhe des Versorgungsanspruchs) zu melden. Im Regelfall brauchen sich die Versorgungsberechtigten also nicht selbst beim PSVaG zu melden. Sobald die Versorgungsberechtigten beim PSVaG registriert sind, erhalten sie einen Zwischenbescheid mit Hinweisen zum weiteren Bearbeitungsablauf. Sollten Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinerlei Nachricht vom PSVaG erhalten haben, melden Sie sich bitte unverzüglich (§ 9 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG).

5. Wann erhalten Versorgungsanwärter eine Mitteilung (Anwartschaftsausweis) über den ihnen gegen den PSVaG zustehenden Anspruch?

Bei der Bearbeitung haben naturgemäß die Betriebsrentner Vorrang, da sie sobald wie möglich wieder Rentenzahlungen erhalten sollen. Die Ansprüche der Versorgungsanwärter können daher erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Dadurch entstehen für die Insolvenzsicherung durch den PSVaG weder rechtliche noch materielle Nachteile. Unabhängig davon erhalten aber auch die Versorgungsanwärter einen Zwischenbescheid mit Hinweisen zum weiteren Bearbeitungsablauf.

6. Wie erhalten Versorgungsberechtigte, die als Anwärter beim PSVaG registriert sind, ihre Versorgungsleistungen?

Den Antrag auf Versorgungsleistungen stellen Sie formlos schriftlich an den PSVaG, 50963 Köln. Bitte geben Sie die aus dem Anwartschaftsausweis ersichtliche PSVaG-Nummer an und teilen Sie mit, ob es Ihnen um den Bezug einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung geht.

7. Wann habe ich eine unverfallbare Anwartschaft erdient, die durch den PSVaG insolvenzgeschützt ist?

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, wann die Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt wurde, und ob es sich um eine Entgeltumwandlung handelt. Ausführliche Hinweise finden Sie in dem Merkblatt 300/M 3, Ziffer 2.2, Merkblatt 300/M 12).

8. Bis zu welcher Höhe zahlt der PSVaG Versorgungsleistungen?

Die Leistungspflicht des PSVaG ist gemäß § 7 Abs. 3  BetrAVG gesetzlich begrenzt. Zu weiteren Einzelheiten siehe Merkblatt 300/M 13, Ziffer 1.1.